Der Mieter darf ohne Bezahlung und Vereinbarung keine Betriebsmittel der Vermieterin verwenden, sodass keine Arbeitnehmerähnliche Zusammenarbeit (versteckte Unselbständigkeit) entsteht.
Freie Arbeitszeiteinteilung: Darf die Mieterin auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten mit eigenem Schlüssel (Öffnungssystemen) Termine vereinbaren? Ja
Eigene Betriebsmittel: Durch die Bezahlung des Mietzinses für den Stuhl liegt zumindest eine Anmietung von fremden Betriebsmitteln vor. Das „Friseurwagerl“ inkl. Schere, Kämme, Handtücher, Föhn, etc. soll im Eigentum der Mieterin sein.
Eigener Kundenstock/eigene Terminvergabe: Eigenes Mobiltelefon, eigener Kalender, keine gesammelte Terminvergabe an der Rezeption.
Vertretungsmöglichkeit: Der Stuhlmieter ist nicht verpflichtet die Arbeiten selbst durchzuführen, sondern kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen vertreten lassen.